Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage- und Instandhaltungsarbeiten haben. Zu den gebräuchlichsten gehört die Lkw-Hubarbeitsbühne.

Autor Lothar Baier

Für den betrieblichen Einsatz von Hubarbeitsbühnen werden einige Anforderungen an den Bediener gestellt. Der Unternehmer darf nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die u. a.

Standsicherheit

Hubarbeitsbühnen sind nach der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und entsprechend dem vom Hersteller zugelassenen
Einsatzbereich zu betreiben. Bei Aufstellung und Betrieb ist besonders auf Quetsch- und Scherstellen zu achten. Ist eine Hubarbeitsbühne mit einer Abstützeinrichtung ausgestattet, ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Abstützeinrichtung zu achten. Die Größe der Unterlegplatten ist entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes für den jeweiligen Aufstellungsort anzupassen.
Die Flächenpressung bei gewachsenen oder unbefestigten Böden, wie Wiesen und Feldern, sollte unter 10 N/cm2 liegen. Bei felsigem Boden sollte eine max. Kraft von 30 N/cm2 nicht überschritten werden. Im ungünstigsten Fall können bis zu 80 % des Gesamtgewichts des Fahrzeuges im ausgefahrenen und waagerechten Zustand auf der Abstützung lasten. Hubarbeitsbühnen sind keine Lastentransportmittel.

Die Tragfähigkeit und die Reichweite müssen beachtet werden, darum:

Werden Hubarbeitsbühnen überlastet, ist ihre Standsicherheit nicht mehr gegeben.

Abb. 1: Lkw-Hubarbeitsbühne

Betrieb

Hubarbeitsbühnen, die im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt werden oder in diesen hineinragen, sind gegen Verkehrsgefahren zu sichern, z. B. durch Warnleuchten, Absperrungen, Sicherungsposten.
Der Bereich unter der ausgeschwenkten Arbeitsplattform ist zu sichern, wenn diese im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,50 m über Gelände abgesenkt wird.
Arbeiten im Bereich von spannungsführenden Leitungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Hubarbeitsbühne entsprechend der Nennspannung, mindestens aber für 1.000 V, isoliert ist. Ist eine Hubarbeitsbühne mit klappbaren Absturzsicherungen ausgestattet, sind diese vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung zu bringen. Vor und während des Betriebes ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten. Um einen gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten, ist der Bewegungsbereich einer Hubarbeitsbühne kenntlich zu machen, sodass sich keine Personen unbemerkt in diesem aufhalten können. Kommt es während des Betriebes zu einer unübersichtlichen Situation, ist durch den Bediener sofort der Not-Aus-Schalter zu betätigen. Wird die Hubarbeitsbühne verfahren, dürfen sich Beschäftigte nur auf dieser aufhalten, wenn dies im Gebrauch der Hebebühne vorgesehen und zugelassen ist.

Abb. 2: Reichweiten-Diagramm

Prüfung/Sicherheitssysteme

Art, Umfang und Prüffristen sind vorgegeben, einzuhalten und z. B. im Prüfbuch zu dokumentieren. Die Sicherheitseinrichtungen sind gemäß der Checkliste arbeitstäglich zu überprüfen.

Arbeiten auf Dächern

Bei der Durchführung von Arbeiten auf Dächern kann der Einsatz von Hubarbeitsbühnen vorteilhaft sein. Die Arbeiten werden aus dem Arbeitskorb durchgeführt. Gegebenenfalls kann die Durchführung der Arbeiten ein Verlassen der Hubarbeitsbühne erforderlich machen. Da solche Tätigkeiten üblicherweise in Konflikt mit den Betriebsanleitungen der Hersteller stehen, ist im Vorfeld besonderes Augenmerk auf Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten zu legen.

Vorbereitung zum Aussteigen aus dem Arbeitskorb. Zum Schutz vor Absturz befestigt der Mitarbeiter mittels einer Teleskopstange ein Sicherungsseil am
Dachständer, der als Anschlagpunkt dient.

Eine Sicherung gegen Absturz an Hubarbeitsbühnen ist möglich, wenn der Arbeitskorb über einen Anschlagspunkt nach DIN EN 795 verfügt.

Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen

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Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen

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Literaturquellen:
DGUV-I 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
DGUV-I 203-058 „Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern“
DGUV-G 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“
DGUV-G 308-003 „Prüfbu h von Hebebühnen“
DGUV-G 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
DGUV-R 100-500, Kapitel 2.10 „Betreiben von Arbeitsmitteln


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