Betrieb elektrischer Anlagen

Vor jedem Bedienvorgang und jeder Arbeit an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage müssen mögliche Gefährdungen berücksichtigt werden.

Autor Lothar Baier

Die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ beschreibt die Anforderungen für sicheres Bedienen, Arbeiten und
Instandhalten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen (Nieder-bis Hochspannung). Sie gilt nicht nur für elektrotechnische Arbeiten aller Art, sondern auch für nicht elektrotechnische Arbeiten wie Bauarbeiten in der Nähe von Freileitungen oder Kabeln.

Betrieb der Anlage

Hierzu gehören alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die für das Funktionieren der elektrischen Anlagen erforderlich sind. Dies umfasst das Bedienen (z. B. Schalten, Steuern, Regeln, Beobachten), elektrotechnische und nicht elektrotechnische Arbeiten. Vor jedem Bedienvorgang und jeder Arbeit an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage müssen mögliche Gefährdungen berücksichtigt werden.

Arbeiten an elektrischen Anlagen werden unterschieden in:

Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person sein oder unter deren Aufsicht stehen.

Die Gefährdungen bei den Arbeiten müssen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ermittelt und bewertet werden. Maßnahmen sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und zu dokumentieren.

Abb.: Verantwortlichkeiten bei Arbeiten mit elektrischen Gefährdungen

1. Anlagenbetreiber: Der Anlagenbetreiber ist für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage verantwortlich. Er übernimmt die Unternehmerpflichten (Unternehmer oder eine beauftragte natürliche oder juristische Person). Es muss durch die betriebliche Organisation sichergestellt sein, dass Personen für einen festgelegten Bereich als Anlagenbetreiber feststehen. Bei komplexen Anlagen können dies auch Teilbereiche sein.
Der Begriff des Anlagenbetreibers wurde geprägt, um klar zwischen der Verantwortung für den sicheren technischen Zustand von elektrischen Anlagen und der des Anlagenverantwortlichen zu unterscheiden.

2. Anlagenverantwortlicher: Eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Verantwortung nur für die an der Arbeitsstelle befindlichen Anlagenteile. Er übernimmt hier die Aufgaben gemäß Arbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 2. Anlagenverantwortliche und Arbeitsverantwortliche können ein und dieselbe Person sein (Abb.). Der Anlagenverantwortliche muss den Arbeitsverantwortlichen auf die Gefahren hinweisen, die von der Anlage ausgehen.
Neue Anlagen wie auch Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden.

3. Arbeitsverantwortlicher: Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden (Abb.).

Betrieb elektrischer Anlagen

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Literaturquellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
DGUV-V 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
DIN VDE 0105-100/10.2015 „Betrieb von elektrischen Anlagen“

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