Besucher auf dem Gelände
Für Unternehmen besteht gegenüber Besuch eine Verkehrssicherungspflicht. Ihr Hausrecht erlaubt das Aufstellen von Regeln.
Kunden, Geschäftspartner, Beschäftigte von Fremdfirmen oder Angehörige von Kollegen: Besuch auf dem Firmengelände ist keine Seltenheit. Der Unternehmer muss auch für die Sicherheit dieser Personengruppen sorgen. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung legt er fest, welche Verhaltensregeln betriebsfremde Personen beachten müssen, welche Bereiche nur mit persönlicher Schutzausrüstung betreten werden dürfen und wo der Besuch generell keinen Zutritt hat.
Über besondere betriebliche Regelungen müssen alle Besucher informiert sein. Dazu gehören beispielsweise das Verhalten im Gefahrenfall, die Lage von Sammelplätzen, spezielle betriebliche Kennzeichnungen, Rauchverbote sowie die Benutzung von Handys und Fotoapparaten.
Des Weiteren kann die Nutzung bestimmter Verkehrswege für Besucher eingeschränkt sein, etwa dort, wo eine Gefährdung durch Staplerverkehr besteht.
Im Rahmen ihres Hausrechts können Unternehmer die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln einfordern. Beispielsweise können sie verlangen, dass Besucherinnen und Besucher Warnwesten tragen. Oder dass sie „Sicherheitsüberziehschuhe“ benutzen, wenn im Betrieb oder in Betriebsteilen Fußschutz erforderlich ist.