Arbeiten in Baugruben und Gräben
Immer wieder kommt es bei Tiefbauarbeiten zu schweren Unfällen. Beschäftigte müssen vor dem Abrutschen von „Massen“ und dem Verschüttetwerden geschützt werden.
Bei Aushubarbeiten sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit der Grabenwände beeinträchtigen können.
Das sind z. B.:
- Bodenverhältnisse (siehe DIN 1054),
- Aufschüttungen,
- Grundwasserabsenkungen,
- Zufluss von Schichtenwasser,
- starke Erschütterungen (Verkehr, Rammarbeiten).
Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit gewährleistet ist.
Die Standsicherheit kann durch Böschungen oder Verbau erreicht werden (auf Ausführungen zum Normverbau nach DIN EN 1610 – Stand 12/2015 – für Abwasserleitungen und -kanäle wird an dieser Stelle nicht eingegangen).
Leitungsgräben bis zu einer Tiefe von 1,75 m können bei steifen, bindigen Böden durch Teilabböschung oder durch Teilverbau gesichert werden (Abb. 1, 2). Beim Teilverbau muss der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich verbaut werden.
Die lichte Mindestbreite beträgt 0,70 m. Neben begehbaren Leitungsgräben sind beidseitig lastfreie Schutzstreifen von mindestens 0,60 m erforderlich. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m genügt ein Schutzstreifen.
Bei Tiefen >1,25 m sind Leitern oder andere Einstieghilfen erforderlich. Mehr als 0,80 m breite Gräben sind mit Übergängen (Laufbrücken, Laufstege) zu versehen. Der Zugang Unbefugter ist zu verhindern, zum Beispiel durch Absperrungen. Das Begehen von nicht gesicherten Böschungskanten ist untersagt.
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Literaturquellen:
DGUV-V 38 und 39 „Bauarbeiten“/BGV-V C22 und GUV-V C22 „Bauarbeiten“
DGUV-R 101-604 „Branche Tiefbau“
DGUV-I 201-052 „Rohrleitungsbauarbeiten
DIN 4124 „Baugruben und Gräben; Böschungen – Verbau– Arbeitsraumbreiten“
ArbStV, Anhang § 3 (1) Pkt. 5.1 und 5.2
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