Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

Beim Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen werden Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel verwendet. Welche Grundsätze gelten und welche Gefahren gibt es?

Autor Dirk Richling

Die im Hebezeugbetrieb verwendeten Anschlagmittel wie Ketten, Seile, Bänder oder Gurte sind (nicht zum Hebezeug gehörende) Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel (z. B. Haken, Greifer) oder Lastaufnahmemittel (z. B. Traverse, Kübel, Palette) und Last herstellen. Das Tragmittel gehört zum Hebezeug, da es dauernd mit ihm verbunden ist.

Lastaufnahmeeinrichtungen bestehen aus Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe Abb. 1).

Tragmittel sind Einrichtungen, die fest mit dem Hebezeug verbunden sind, z. B. Seile, Ketten, Traversen, Greifer, Kranhaken, Zangen. Sie sind fest in das Hebezeug eingebaut und dienen der Aufnahme von Anschlagmitteln, Lastaufnahmemitteln oder Lasten.
Anschlagmittel stellen die Verbindung zwischen Tragmittel und Lastaufnahmemittel oder der Last her. Sie sind nicht fest mit dem Hebezeug verbunden. Hierzu gehören: Hebebänder, Rundstahlketten, Stahldrahtseile, Chemie- und Naturfaserseile sowie die entsprechenden Zubehörteile (Haken, Ösen, Verbindungs- und Verkürzungsglieder).
Lastaufnahmemittel sind nicht fest mit dem Hebezeug verbunden und dienen zur Aufnahme der Last. Dazu gehören u. a. Lasthaken, Traversen, Greifer, Zangen, Klemmen, C-Haken, Motorbundgreifer, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Kübel, Pfannen, Container und Containergeschirre. Lastaufnahmemittel sind direkt oder über ein Anschlagmittel mit dem Tragmittel des Hebezuges verbunden. Der Unternehmer darf nur solche Personen mit den selbstständigen Anwendungen von Lastaufnahmeeinrichtungen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind (Anschläger). Dies setzt entsprechende Unterweisungen, die Kenntnis der Betriebsanleitungen sowie der infrage kommenden betrieblichen Anweisungen voraus.

Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen

Abb. 1: Lastaufnahmeeinrichtung

Grundsätzlich gilt für den Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen, dass Lasten nicht über Personen hinweg geführt werden sollen. Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nicht über ihre Tragfähigkeiten hinaus belastet werden. Bei Anschlagseilen, Anschlagketten und Hebebändern darf ein Neigungswinkel (der Winkel zwischen der Lotrechten und einem Strang des Mehrstranggehänges, siehe Abb. 2) von 60° nicht überschritten werden.
Beim Anschlagen mit mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden, es sei denn, es ist sichergestellt, dass sich die Last gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt.

Hauptsächliche Gefahren entstehen durch:

Abb. 2: Tragfähigkeit – Neigungswinkel

Ketten, Seile und Hebebänder, mit denen Lasten an einem Hebezeug (z. B. Kranhaken) befestigt werden, sind Anschlagmittel. Auf allen Anschlagmitteln ist die höchst zulässige Tragfähigkeit angegeben, die nicht überschritten werden darf. Vor allem Seile und Hebebänder dürfen beim Anschlagen nicht über scharfe Kanten der Last gezogen oder geknotet werden. Sie können dadurch zu Schaden kommen. Anschlagmittel sollen trocken und luftig lagern, geschützt vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen.
Bei der Auswahl von Hebebändern und Gurtschlingen sind zu berücksichtigen: Gewicht, Lastenanschlagfaktor (­Neigungswinkel), Schwerpunkte, Anschlagpunkt, Kranhakengröße, Oberflächenbeschaffenheit, Chemikalieneinsatz und Temperaturbereich.
Damit Hebebänder sicher eingesetzt werden können, ist es erforderlich, bereits vor dem Einsatz das geeignete Hebeband entsprechend der vorgesehenen Anschlagart, der erforderlichen Tragfähigkeit, der Oberfläche der Last sowie den Umgebungseinflüssen auszuwählen. Bei der Auswahl muss man darauf achten, ob die Hebebänder beschädigt sind. Dazu sollte man wissen, wann Hebebänder abgelegt werden müssen.

Hebebänder dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie Mängel aufweisen wie:

Prüfungen

Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheits­technische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch eine ­befähigte Person geprüft werden. Außerdem nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten.

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

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Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

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Literaturquellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift1)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-107)
Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen (DGUV Regel 109-005)
Gebrauch von Anschlag-Faserseilen (DGUV Regel 109-006)
Anschläger (DGUV Information 209-013)
Belastungstabellen für Anschlagmittel (DGUV Information 209-021)
Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (DGUV Information 209-061)
Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe (DIN 15003:1970-02)


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