Sicherer Einsatz von Drohnen

Drohnen werden im gewerblichen Einsatz immer wichtiger. Immer mehr Unternehmen in Deutschland betreiben ein Unmanned Aerial Vehicle (UAV), wie die Drohne in der Fachsprache heißt. In Deutschland sind nach Einschätzung der Deutschen Flugsicherung (DFS) rund 600.000 Drohnen unterwegs.

Autor Dirk Richling

Diese Fluggeräte werden in vielen Bereichen sinnvoll eingesetzt – bei der Inspektion bzw. Überwachung von Anlagen der Energieerzeugung (z. B. Windenergieanlagen) und Gebäuden oder Gebäudeteilen (z. B. Kamine) sowie zur Lokalisierung von Brandherden bei Feuerwehreinsätzen.

Aber neben dem positiven Nutzen müssen die Fernpiloten (Drohnenpiloten) darauf achten, die Privatsphäre von Personen nicht zu verletzen, den normalen Luftverkehr nicht zu gefährden und keine Unfälle zu verursachen. So wurden im Jahr 2022 bis November 150 Zwischenfälle mit Drohnen im Luftraum registriert.

Abb. 1: Drohnen werden zur Inspektion in Windenergieanlagen eingesetzt. Foto: AuG Kiel GmbH

Aus diesem Grund hat der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur im Luftverkehrsgesetzes (17.07.2021) die relevanten Regelungen aufgestellt. Aber auch Betreiber von technischen Anlagen, in deren Zuständigkeit Drohnen eingesetzt werden, müssen Regeln für den sicheren Einsatz von Drohnen aufstellen.
Der Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) hat eigens zum Drohneneinsatz an Windenergieanlagen (WEA) die VDSI-Regel 02/2019 erarbeitet und im Jahr 2022 inhaltlich den europäischen Standards angepasst, in der alle relevanten Anforderungen und Schutzmaßnahmen beschrieben sind. Diese Regel ist auch für andere Industriebereiche (z. B. Kraftwerke) sinngemäß anwendbar.

Die wesentlichen Aspekte werden im Folgenden zusammengefasst:

Anforderungen an die Drohne

Die jeweils zum Einsatzzeitpunkt bestehenden technischen Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Vorgaben der European Aviation Safety Agency (EASA) und der Specific Operational Risk Assessment (SORA) sowie deren Durchführungsverordnungen sind umzusetzen. Auch die zukünftige CE-Kennzeichnung und die energietechnischen Anforderungen wie Einsatzzeit (Flugzeit) sind zu berücksichtigen.

Einstufung in Drohnen-Kategorien

Vorgänge im Unmanned Aircraft System (UAS, unbemanntes Luftfahrtsystem) werden in verschiedenen Kategorien klassifiziert:

Alle wesentlichen Informationen zu den Kategorien, Voraussetzungen und notwendigen Prüfungen sind auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (www.dipul.de) veröffentlicht.

Voraussetzungen für Fernpiloten

Im Rahmen eines Einsatzes von Drohnen an WEA sind neben den weiteren aufgeführten Voraussetzungen auch körperliche und geistige Voraussetzungen des Fernpiloten sowie die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungsmodul mit dem Schwerpunkt Windenergie in Theorie und Praxis zu erfüllen.

Notwendige Prüfungen eines Fernpiloten (Steuerer) vor dem Einsatz

Vor Start eines UAS-Betriebs muss der Steuerer ggf. eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde sowie aktualisierte Informationen über die geplanten UAS-Vorgänge in Bezug auf geografische Gebiete haben. Er muss die Betriebsumgebung beobachten, das Vorhandensein von Hindernissen überprüfen und das Vorhandensein nicht beteiligter Personen prüfen. Es ist sicherzustellen, dass die UAS in der Lage ist, den beabsichtigten Flug sicher abzuschließen. Ist die UAS mit einer zusätzlichen Nutzlast ausgestattet, ist zu prüfen, dass diese die vom Hersteller festgelegte MTOW (Maximum Take-Off-Weight, maximales Startgewicht) oder die MTOW-Grenze seiner Klasse nicht überschreitet.

Eignungsuntersuchung gemäß DGUV Grundsatz

Der Steuerer muss alle körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften zuverlässig erfüllen:

Abb. 2: Drohnen als Transportmittel. Foto: helivideo – stock.adobe.com

Der Nachweis der körperlichen Eignung ist durch die gültige Eignungsuntersuchung gemäß DGUV Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ zu erbringen.

Weitere Voraussetzungen des Drohnenpiloten

Während des Fluges darf der Steuerer nicht unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol stehen. Auch muss er gesundheitlich in der Lage sein, den Flug ohne Gefährdungen durchzuführen (Tagesform).

Der Flug ist abzubrechen, wenn die Weiterführung des Fluges eine Gefahr für andere Flugzeuge, Menschen, Tiere, die Umwelt oder das Eigentum anderer darstellen kann.

Der Steuerer muss Betriebsbeschränkungen in definierten geografischen Zonen oder die veröffentlichten örtlichen Bedingungen einhalten. Er muss über die Fähigkeit verfügen, die Kontrolle über das UAV zu übernehmen, außer im Fall eines Verbindungsverlusts oder beim Betrieb eines UAV mit freiem Flug. Er muss die UAS gemäß den vom Hersteller bereitgestellten Benutzerhandbüchern betreiben, einschließlich etwaiger anwendbarer Einschränkungen. Außerdem muss er eine gründliche Sichtprüfung des Luftraums um die UA durchführen, um andere Luftfahrzeuge zu beobachten und einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Während des Fluges dürfen Steuerer und UAS-Betreiber das UAV nicht in die Nähe von oder in Gebiete fliegen, in denen ein sogenannter Notfallschutz durchgeführt wird, es sei denn, sie haben die Erlaubnis der zuständigen Notfalldienste. Steuerer können von einem in ihrer Sichtlinie befindlichen Beobachter der UA unterstützt werden, der den Steuerer durch unbeaufsichtigte visuelle Beobachtung der UA bei der sicheren Durchführung des Fluges unterstützt. Zwischen dem Steuerer und dem UA-Beobachter ist eine klare und wirksame Kommunikation herzustellen.

Einsatz von Drohnen an Industrieanlagen

Wird eine Drohne an einer Industrieanlage eingesetzt, so muss der Drohnenpilot den Einsatz mit dem Betreiber der Anlage abstimmen und die Bedingungen des Luftverkehrsgesetzes einhalten.
Der Betreiber gibt die Sicherheitsstandards für seine Anlage zum Schutz seiner Mitarbeiter und seiner Betriebsanlage vor. Diese werden idealerweise in einer Drohneneinsatzordnung, die der Drohnenpilot auf Basis der Vorgaben des Betreibers erstellt, zusammengefasst. Dazu gehören z. B. auch allgemeine Voraussetzungen, wie eine bestehende Betriebs- und Drohnenhaftpflicht, Orts- und Anlagenkenntnisse, ein bestehender Arbeitsauftrag und die richtige Auswahl der eingesetzten Drohne. Ziel ist es, weiterhin einen störungsfreien Drohneneinsatz zu ermöglichen und die Sicherheit für Beteiligte, Unbeteiligte und Ausrüstungen (Arbeits- und Betriebsmittel) zu gewährleisten. Ein Leitfaden zur Erstellung einer Drohneneinsatzordnung ist in der VDSI Regel 02/2019 enthalten.

Abb. 3: Drohnenpiloten müssen eine Eignungsuntersuchung bestehen.
Foto: Budimir Jevtic – stock.adobe.com.

Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 BiostoffV ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des §3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Betreiber können somit innerhalb der GEO-Zone von Windenergieanlagen und Windparks eine Eigenverantwortliche Betreiberfreigabe erteilen. Mit den VDSI Regeln 02/2019 Stand 11/2022 und VDSI Regel 01/2013 Module 13a+b ist die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nach heutigem Stand umsetzbar.

Abb. 4: Darstellung der GEO-Zone inkl. des Bauwerkzylinders einer WEA

Sicherer Einsatz von Drohnen

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Literaturquellen:
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten*
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge § 21 h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Abs.*
VDSI Regel Drohneneinsatz an Windenergieanlagen (VDSI Regel 02/2019)*
* Stand Drucklegung – Änderungen möglich


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