Maßnahmen gegen Brände

Für alle Arbeitsstätten gemäß §2 der Arbeitsstättenverordnung gelten bestimmte Grundanforderungen und Gestaltungshinweise.

Autor Dirk Richling

Die Feststellung der Anzahl und der Art (siehe Tab. 1) der Feuerlöscher erfolgt über die Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) und der Grundfläche gemäß den Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung sind die Art und die Anzahl der Feuerlöscher durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Definitionen normale und erhöhte Brandgefährdung sind der ASR A2.2 zu entnehmen.

Der richtige Handfeuerlöscher

Welcher Handfeuerlöscher ist für mich der richtige? Worauf sollte geachtet werden?

  1. Verwenden Sie nur geprüfte Feuerlöscher nach DIN EN 3 (früher DIN 14406).
  2. Für den normalen Gebrauch empfehlen sich so genannte „Schaumlöscher“ für die Brandklassen A und B. Aber auch „Pulverlöscher“ sind grundsätzlich geeignet. Nachteilig bei diesen ist aber, dass sich Pulver weiträumig verteilt und im Vergleich zu Schaum zu deutlich höheren Verschmutzungen oder Schäden an Elektrogeräten führen kann.
  3. Feuerlöscher müssen über eine ausreichende Löschmittelmenge verfügen und dürfen nicht zu schwer sein. Ein 2-kg Gerät hat nur eine geringe Wirkung, ein 12-kg-Löscher ist für den Heimgebrauch zu schwer. Daher empfehlen sich Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittel.
  4. Es gibt Dauerdrucklöscher (günstig in der Anschaffung, teurer in der Wartung) und Feuerlöscher mit innen oder außen liegender Treibmittelflasche (Anschaffung etwas teurer, Wartung dafür preiswerter).

Unterschiedliche Brandherde

Meist sind Schaum- und/oder Pulverlöscher im verwaltungstechnischen Umfeld sinnvoll, doch vor der Anschaffung sollte zunächst kontrolliert werden, welcher Feuerlöscher sich für die vorhandenen brennbaren Stoffe eignet.
Entscheidend für den Löscherfolg ist der Einsatz eines geeigneten Feuerlöschers mit dem richtigen Löschmittel. Denn der Brand eines Bürodrehstuhls ist anders zu löschen als brennendes Fett im Betriebsrestaurant oder der Brand eines Heizöltanks im Technikraum.

Je nachdem was brennt, gibt es verschiedene wirkungsvolle Löschmittel:

Für Küchen, Campingfahrzeuge und für unterwegs haben sich Löschsprays etabliert, da diese effektiv löschen, gut in der Nähe des Herds unterzubringen und zu transportieren sind.
Achten Sie immer vor Verwendung des Feuerlöschers auf dessen Brandklassenzulassung der Tabelle 1.

In den meisten Fällen trifft man auf einen Feuerlöscher der Brandklassen ABC mit 6 kg Löschmittelinhalt.

Dieser Feuerlöscher eignet sich zum Löschen
– brennbarer fester Stoffe (Brandklasse A),
– brennbarer Flüssigkeiten (Brandklasse B) und
– brennbarer Gase (Brandklasse C).

Feuerlöscher sind deshalb hinsichtlich ihres Einsatzbereiches den jeweiligen Brandklassen zugeordnet und mit entsprechenden Piktogrammen sowie den Buchstaben A, B, C, D und F gekennzeichnet.

Folgende Aufstellung zeigt die Eingruppierung von brennbaren Stoffen in Brandklassen. Die abgebildeten Piktogramme stellen die jeweilige Zulässigkeit des Feuerlöschers für die Brandklasse dar: Brandklassen nach DIN EN 2, Januar 2005 (Tab. 1):

Brandklasse A:
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen.

Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen

Brandklasse B:
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen

Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin

Brandklasse C:
Brände von Gasen.

Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas

Brandklasse D:
Brände von Metallen.

Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen

Brandklasse F:
Brände von Speiseölen und fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.

Tab. 1: Brandklassen nach DIN EN 2, Januar 2005

Maßnahmen gegen Brände

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Maßnahmen gegen Brände

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Literaturquellen:
DGUV-I 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
DGUV-I 203-058 „Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern“
DGUV-G 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“
DGUV-G 308-003 „Prüfbu h von Hebebühnen“
DGUV-G 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
DGUV-R 100-500, Kapitel 2.10 „Betreiben von Arbeitsmitteln

ASR A2.2 (zuletzt geändert 2022) „Maßnahmen gegen Brände“

Bildnachweise:
Feuerlöscher: Prymos