Bandförderanlagen in Kraftwerken

Die größte Gefahr an Bandförderanlagen ist das Einziehen von Körperteilen. Wer darf sich im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten und was muss zum Beispiel bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten berücksichtigt werden?

Autor Dirk Richling

Bandförderanlagen werden in Kraftwerken zum Beispiel in den Bereichen Bekohlung, Müllzufuhr, Holzhackschnitzelzufuhr und Entaschung betrieben.

Während des Betriebes von Bandförderanlagen dürfen sich nur befugte Personen im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten.
Arbeiten an laufenden Bandförderanlagen dürfen nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für notwendige Einstellarbeiten, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

Für die Durchführung von Arbeiten ist ein schriftliches Freigabeverfahren einzuhalten (siehe DGUV Regel 103-009).

Selbsttätig anlaufende Bänder zum Fördern oder Verteilen dürfen nur in Bewegung gesetzt werden, wenn vorher gut wahrnehmbare Warnsignale (akustisch und/oder optisch) gegeben werden und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen vor Verletzungen durch die sich bewegenden Einrichtungen getroffen sind. Zwischen Warnsignalen und Anlauf ist eine ausreichende Wartezeit vorzusehen. Beim Ertönen oder Aufleuchten der Warnsignale ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen. Dies gilt auch für Anlagen, die von einer Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden können.

Mehrere zu einer Straße zusammengesetzte Bandförderer sind so zu verriegeln, dass das Zuschalten eines Förderers nur möglich ist, wenn die nachgeschalteten Förderer in Betrieb sind.

Die Hauptgefahr an Bandförderanlagen besteht darin, dass Körperteile durch den umlaufenden Gurt eingezogen werden. Einzugsgefahr besteht dort, wo Gurte auf Rollen oder Trommeln auflaufen und umgelenkt werden.

Abb.: Bandförderanlagen – Gefahrstellen

Weitere Einzugstellen bestehen überall dort, wo Bänder durch Bandspannung, Fördergut oder darüberliegende Bauteile nicht nach oben ausweichen können, beispielsweise an Tragrollen unter Aufgabetrichtern und Leitblechen.

Führen Bandförderer über Verkehrswege hinweg, sind Einzugstellen an den Untergurttragrollen vorhanden.

Alle Gefahrstellen müssen deshalb durch Schutzeinrichtungen so abgesichert werden, dass niemand – bewusst oder versehentlich – die Einzugstellen erreichen kann. Die Absicherung erfolgt im Allgemeinen durch Abdeckungen oder Abschrankungen.
Als weitere Sicherungsmaßnahme sind Not-Abschalteinrichtungen, wie zum Beispiel Not-Aus-Drucktaster und bei Förderanlagen großer Ausdehnung Reißleinen, erforderlich.

An laufenden Bandförderanlagen dürfen keine Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Dies gilt, je nach örtlichen Gegebenheiten, auch für Tätigkeiten in der Nähe von laufenden Bandförderanlagen. Maßnahmen für die sichere Durchführung von Arbeiten ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung.

Bei folgenden Arbeiten an Bandförderanlagen können Gefährdungen bestehen:

Bandförderanlagen in Kraftwerken

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Literaturquellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
DGUV-R 103-009 „Wärmekraftwerke und Heizwerke“
DGUV-I 208-018 und DGUV-R 100-500 „Stetigförderer“
TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen“
TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern“
TRBS 2111 Teil 1 „Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen“

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