TOP auf dem Dach

Bevor persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Dacharbeiten zum Einsatz kommen, müssen andere Optionen geprüft werden, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Autor Franz Roiderer, Fachredakteur Universum Verlag

Auch bei Arbeiten auf Steildächern ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Der Unternehmer muss also – am besten mit Ihrer Unterstützung als Fachkraft für Arbeitssicherheit – zunächst beurteilen, ob er durch technische Lösungen die Gefahren direkt an ihrer Quelle beseitigen kann. Ist das nicht oder nicht ausreichend möglich, ist der nächste Schritt der Einsatz von organisatorischen Maßnahmen. Nur dann, wenn auch damit kein ausreichender Arbeitsschutz erreicht werden kann, kommen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Anwendung – bei Dacharbeiten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA).

Besondere Arbeitsplätze auf dem Dach

Bei Dachflächen, die mehr als 45 Grad geneigt sind, muss der Unternehmer laut DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (siehe Infokasten am Ende des Beitrags) besondere Arbeitsplätze schaffen. Das sind beispielsweise gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 50 Zentimetern Breite.

Wenn gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet werden, müssen die Dachlatten einer Reihe von Anforderungen genügen, beispielsweise müssen sie je nach Einsatzbedingungen bestimmte Querschnitte aufweisen.

Dachdecker-Auflegeleitern dürfen nur bei Dachneigungen bis 75 Grad verwendet werden. Sie müssen in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 eingehängt werden, dabei darf die oberste Sprosse nicht verwendet werden.

Dachdeckerstühle sind ebenfalls an Sicherheitsdachhaken nach EN 517 oder gleichwertigen, tragfähigen Anschlagpunkten mit ausreichend bemessenen Tragmitteln zu befestigen (zum Beispiel mit einem Polyamidseil nach ISO 1140). Die als Belag verwendeten Holzbohlen müssen mindestens einen Querschnitt von 4,5 x 24 Zentimetern aufweisen.

Bereits eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart, die nicht der DIN EN 517 entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn diese vor der Benutzung durch den Vorgesetzten oder einen Sachkundigen auf die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurden.

Sicherung je nach örtlichen Bedingungen

Korrekt eingerichtete besondere Arbeitsplätze sind für den Arbeitsschutz oft nicht ausreichend. Zusätzlich müssen dann je nach den örtlichen Bedingungen Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen oder PSAgA verwendet werden. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung für den Arbeitgeber, ab einer Fallhöhe von mehr als 2,00 Metern Seitenschutzvorrichtungen einzusetzen.

Mancherorts sind Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen oder PSAgA notwendig.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ macht jedoch eine Ausnahme bei einer Absturzhöhe bis 3,00 Metern auf Dächern bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 Quadratmetern Grundfläche. Hier kann auf Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen verzichtet werden, wenn die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten, die besonders unterwiesen sind, ausgeführt werden.

Fanggerüste und Schutznetze

Wenn aus bautechnischen Gründen kein Seitenschutz oder keine Randsicherung möglich ist, müssen Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Dabei muss der Höhenunterschied zwischen dem Arbeitsplatz und dem Schutznetz so gering wie möglich gewählt werden.

Wenn der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von 22,5 bis 60 Grad mehr als 5,00 Meter beträgt, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.

Letztes Mittel: PSAgA

Erst wenn aus baulichen oder arbeitsschutztechnischen Gründen keine der bisher aufgeführten Maßnahmen zur Absturzsicherung verwendet werden können, kommt die PSAgA ins Spiel. Denn organisatorische Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip sind beim Arbeitsplatz Dach kaum möglich.

Die PSAgA darf aber nur dann verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. Ihre Verwendung setzt zudem eine besondere Gefährdungsbeurteilung sowie eine gesonderte Unterweisung mit praktischen Übungen voraus. Darüber sollten Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit den Unternehmer informieren und die entsprechenden Schritte einleiten.

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