Wer darf was prüfen?

Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln ist die Aufgabe befähigter Personen. Für diese anspruchsvolle Tätigkeit müssen sie bestimmte Qualifikationen mitbringen.

Autor Franz Roiderer, Fachredakteur (Universum Verlag)

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber festzulegen, welche Voraussetzungen die befähigten Personen erfüllen müssen, die er mit der Prüfung bestimmter Arbeitsmittel beauftragen will. Doch wer darf sich „Befähigte Person“ nennen? Die Anforderungen sind in den vergangenen Jahren zunehmend konkretisiert worden. Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ wurde bereits mehrfach den Erfordernissen angepasst.

Definition „Befähigte Person“

Eine befähigte Person verfügt aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels. Das heißt im Einzelnen:

Bei den beschriebenen Anforderungen handelt es sich um allgemeine Anforderungen an alle befähigten Personen, soweit die Regelwerke im Einzelnen nichts anderes festlegen. Die Praxis hat gezeigt, dass Prüfer wie auch Prüfstellen diese Definition in der Vergangenheit häufig sehr großzügig ausgelegt haben.

Deshalb wurde die TRBS 1203 ergänzt. Für Prüfungen von Arbeitsmitteln, von denen eine besondere Gefährdung ausgehen kann, beschreibt sie nun konkret, welche Voraussetzungen die befähigte Person erfüllen muss.

Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten

Für die Prüfung zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen sind die Bereiche der Berufsausbildung, Berufserfahrung und der zeitnahen beruflichen Tätigkeit nun auf bestimmte Berufsfelder eingegrenzt. Auch die Anforderungen an Fachkenntnisse wurden konkretisiert.

Die Prüfung von Hubarbeitsbühnen verlangt unter anderem Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen. Foto: © SolStock / iStock

Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten

Auch für die Prüfung dieser Arbeitsmittel werden konkrete Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit des Prüfers gestellt. Zu den geeigneten Berufsgruppen gehören Industrieanlagen-Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Landmaschinen-Mechatroniker und andere Lehrberufe, bei deren Ausbildung Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden.

Prüfungen besonderer Arbeitsmitteln wie etwa Kränen unterliegen speziellen Vorgaben

Bei der Berufserfahrung wird mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit hydraulischen Arbeitsmitteln entsprechend der Prüfaufgabe (z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten) vorausgesetzt. Und die zeitnahe berufliche Tätigkeit soll Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten einschließlich abschließender Prüfung an hydraulischen Komponenten oder vergleichbare Prüf- und Instandsetzungsarbeiten umfassen. Die Fachkenntnisse müssen auch hier durch fachspezifische Weiterbildungen aufgefrischt werden.

Personenaufnahmemittel

Wer als befähigte Person Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen prüfen will, muss eine abgeschlossene metalltechnische Berufsausbildung vorweisen. Diese Bedingung erfüllen beispielsweise Industriemechaniker, Kfz-Mechatroniker oder Personen mit vergleichbarer technischer Qualifikation.

Als Berufserfahrung wird eine einjährige ­praktische Tätigkeit in der Instandhaltung, der Herstellung, der Verwendung oder der Prüfung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahme­mitteln, Fahrzeug-Aufbauten, Fahrzeugkranen oder entsprechender Arbeitsmittel erwartet. Zeitnahe berufliche Tätigkeiten sind zum Beispiel Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten an Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen.

Die Anforderungen an „Zur Prüfung befähigte Personen“ fasst die TRBS 1203 zusammen

Auch hier gilt: Die Fachkenntnisse müssen durch die Teilnahme an fachspezifischen Schulungen mit Bezug zur Prüfaufgabe aktualisiert werden. Das können beispielsweise Schulungen zur Herstellung, Prüfung oder Verwendung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln und Fahrzeug-Aufbauten sein.

Prüfer für besondere Arbeitsmittel

Für bestimmte Arbeitsmittel gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Prüfungen. So zum Beispiel für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen oder Anlagen mit Explosionsgefahr. Sie dürfen nur durch zugelassene Überwachungsstellen und Personen mit behördlicher Anerkennung geprüft werden. Für Arbeitsmittel wie Krane oder Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik werden für einige Prüfaufgaben Prüfsachverständige gefordert. Wer sich so nennen darf, ist in der TRBS 1203 klar geregelt. Mit der Prüfung von Flüssiggasanlagen dürfen nur befähigte Personen beauftragt werden, die eine regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen nachweisen.

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