Versicherung im Ehrenamt
Im Ehrenamt wird von vielen Menschen ein freiwilliger Beitrag für das Gemeinwesen erbracht. Man kann sich im privaten Bereich, aber auch im beruflichen Kontext engagieren.
Die Vereinsarbeit, das Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr, in Kultur oder Umweltschutz beispielsweise sind Betätigungsmöglichkeiten im privaten Bereich. Aber auch beruflich gibt es Aufgaben, die ehrenamtlich ausgeübt werden, wie die Mitarbeit im Betriebs- oder Personalrat, das Amt des Sicherheitsbeauftragten oder des Ersthelfers. Alle Personen, die sich ehrenamtlich engagieren und somit im Interesse der Allgemeinheit handeln, genießen wie Arbeitnehmer auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt neben den Tätigkeiten auch für die damit verbundenen Wege sowie die direkten Wege von der Wohnung zum Einsatzort und zurück.
So sind per Gesetz (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch –SGB VII) Personen versichert, die
- unentgeltlich in Rettungsunternehmen tätig sind,
- sich unentgeltlich in der Wohlfahrtspflege engagieren,
- für Kirchen oder privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung ehrenamtlich tätig sind.
- Gut zu wissen: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist kostenfrei.
Ehrenamt im Auftrag
Eine wichtige Voraussetzung für diesen Schutz ist dabei allerdings, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag einer Kommune, einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts erfolgt. Ein allgemeiner Aufruf an Bürgerinnen und Bürger zu helfen, reicht allein noch nicht aus. Typische Beispiele für ehrenamtliche Hilfeleistungen waren die Unterstützung im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise oder nach der Flutkatastrophe im Ahrtal. Hier war das ehrenamtliche Engagement besonders groß.
Nehmen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer eine beauftragte Tätigkeit auf, so ist es für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll, dies z. B. durch die Aufnahme in entsprechende Helferlisten zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, vermeidet aber umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall. In der Auflistung sollten die Aufgaben der Helfenden festgehalten werden und ab welchem Zeitpunkt die Tätigkeiten aufgenommen werden.
Wichtig zu wissen: Die Arbeitsschutzvorschriften gelten auch im Ehrenamt während der entsprechenden Tätigkeiten!
Hilfe im Versicherungsfall
Aus Krisengebieten flüchten in den letzten Jahren vermehrt Menschen nach Deutschland und suchen hier Schutz. Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich in ihren Gemeinden bei der Versorgung und Integration von geflüchteten Menschen, indem sie freiwillig und unentgeltlich anpacken und sortieren, Sachspenden verteilen, bei behördlichen Formalitäten behilflich sind, Nachhilfeunterricht geben oder Freizeitaktivitäten für Geflüchtete organisieren und Familien unterstützen.
Tritt im Zuge dieser Tätigkeit ein Versicherungsfall ein, so ist die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen mit allen geeigneten Mittel wiederherzustellen und die Betroffenen oder Hinterbliebenen durch Geldleitungen zu entschädigen. Dabei gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf medizinische Behandlung, berufliche sowie soziale Rehabilitation und Rente hinaus.
Achtung: Wenn ohne Auftrag der Kommune z. B. private Ausflüge oder andere private Aktivitäten für Geflüchtete durchgeführt werden, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind nicht nur im Leistungsfall zuständig, sie sind auch präventiv tätig. Neben Hinweisen zur Gestaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen oder hygienischen Erfordernissen und Infektionsschutz werden auch Hilfestellungen zur Vermeidung von Überlastung angeboten. Solche können durch körperliche Überanstrengung, aber auch durch psychische Überforderung auftreten. Wenn z. B. trotz großem Einsatz gewünschte Ziele für die geflüchteten Menschen nicht erreicht werden können oder schwer lösbare Aufgaben zu meistern sind, dann kann das bei den freiwilligen Helferinnen und Helfern auch zu Frustration und psychischen Belastungen führen. In solchen Fällen kann die Information der DGUV „Gesund im Ehrenamt: Psychische Anforderungen in der ehrenamtlichen Hilfe für Geflüchtete erfolgreich meistern“ (www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt) von Nutzen sein.
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