Gefahrstoffkennzeichnung

Einheitliches System

Gefährliche Stoffe und Gemische müssen eingestuft und gekennzeichnet sein. Wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, bestimmt die europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemical Products). Mit ihr wurde 2009 das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) umgesetzt. Sie gibt europaweit einheitliche Maßstäbe zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vor.

Mit der Einstufung werden Stoffen und Gemischen bestimmte Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zugewiesen. Die Gefahrenklassen geben die Art der Gefahr an, zum Beispiel „Akute Toxizität“. Die Gefahrenkategorien dienen zur Abstufung innerhalb der Klassen.

Grundsätzlich kennt die CLP-Verordnung zwei Arten der Einstufung: die Selbsteinstufung und die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung). Bei der Selbsteinstufung handelt es sich um die eigenverantwortliche Einstufung eines Stoffes oder Gemisches durch den Hersteller oder Importeur. Die Legaleinstufung ist eine vorgegebene Einstufung, die innerhalb der Europäischen Union verbindlich anzuwenden ist (Stoffliste Anhang VI der CLP-Verordnung).

Kennzeichnungselemente

Mit Hilfe von Kennzeichnungselementen werden die Gefahren, die für Menschen und Umwelt von Stoffen und Gemischen ausgehen können, über das Etikett kommuniziert. Zur den Kennzeichnungselementen gehören:
■ Gefahrenpiktogramme,
■ Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“),
■ Gefahrenhinweise (H-Sätze),
■ Sicherheitshinweise (P-Sätze),
■ weitere Angaben wie Produktname, Lieferant usw..

Zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen mit ihrem Warnsymbol zeigt das Etikett eins der zwei möglichen Signalwörter: „Gefahr“ steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren, „Achtung“ für weniger schwerwiegende Gefahren. Den Wortlaut der H- und P-Sätze geben die Anhänge III und IV der CLP-Verordnung vor.

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