Hautarztverfahren – schnelle Hilfe bei geschädigter Haut

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Hauterkrankungen die am häufigsten gemeldeten Erkrankungen bei Erwerbstätigen. Werden sie nicht rechtzeitig erkannt oder nicht adäquat behandelt, drohen lange Behandlungszeiten und in vielen Fällen sogar die Aufgabe der Berufstätigkeit.

Der Umgang mit Gefahrstoffen, Reinigungsmitteln, aber auch Feuchtarbeit können die Haut strapazieren. Wichtig ist deshalb stets der richtige Hautschutz. Zum Hautschutz gehören der Schutz der Haut vor Aufnahme einer belastenden Tätigkeit, die richtige Reinigung und die Pflege. Diese drei Maßnahmen werden im Hautschutzplan zusammengefasst und den Beschäftigten zusammen mit den Hautpflegemitteln zur Verfügung gestellt. Bei der Aufstellung eines Hautschutzplans hilft die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Die Hautpflegemittel werden vom Unternehmen beziehungsweise dem Betrieb zur Verfügung gestellt.

Gibt es eine berufliche Ursache für Hautschäden, kann die Hautärztin das „Hautarztverfahren“ in Gang setzen.

Je eher, desto besser

Damit eine Hauterkrankung gar nicht erst chronisch wird oder sich verschlechtert, wurde das sogenannte Hautarztverfahren eingeführt. Es setzt ein, wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine ärztliche Praxis aufsuchen und die Krankheitsursache in der beruflichen Tätigkeit vermutet wird. Dann wird der oder die Versicherte zur Abklärung an dermatologisches Fachpersonal überwiesen. Bestätigt sich der Verdacht, informiert dieses die zuständige Berufsge­nossenschaft oder Unfallkasse. Die Unfallversicherungsträger können dann frühzeitig spezielle Präventionsmaßnahmen einleiten. Dies können zum Bei­­spiel individuelle Hautschutzberatungen oder Hautschutzseminare sein. Damit sollen die Krankheitsfolgen gebessert und das Ent­stehen einer folgenschweren Berufskrankheit mit krankheitsbedingter Tätigkeitsaufgabe verhindert werden.

Frühzeitig eingeleitete Präventionsmaßnahmen können eine Verschlimmerung verhindern.

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