Atemschutz: Verwendung von Filtergeräten
In vielen Arbeitsumgebungen ist der sichere Gebrauch von Filtergeräten von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitskräfte. Trotz ihrer Schutzwirkung gegen schädliche Partikel und Gase ist es jedoch wichtig zu betonen, dass Filtergeräte nicht vor Sauerstoffmangel schützen.
Bevor Atemschutz als persönliche Schutzausrüstung (PSA) genutzt wird, sind zuerst alle technischen Schutzmaßnahmen auszuschöpfen, zum Beispiel Belüftung, Absaugung, Filterung oder die Kapselung von Anlagen, anschließend alle organisatorischen Möglichkeiten, zum Beispiel Aufenthaltsbegrenzungen. Atemschutz stellt eine Belastung für den Träger und die Trägerin dar, was zu weiteren Gefährdungen führen kann.
Filtergeräte nur einsetzen, wenn die Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält!
Auswahl der Filter
Partikelfilter schützen gegen gefährliche feste Bestandteile in der Atemluft wie Rauche oder Stäube. Es existieren die Leistungsklassen P1, P2 und P3 (FFP 1, 2 oder 3 bei Halbmasken) sowie die Kennzeichnungen „NR“ (non-reusable) für nicht wiederverwendbare und „R“ (reusable) für wiederverwendbare Filter.
Gasfilter sollen grundsätzlich nur gegen Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die man bei Erschöpfung des Filters (Filterdurchbruch) riechen oder schmecken kann. Der Filter ist dann sofort zu wechseln. Bei geruch- oder geschmacklosen Schadstoffen sind im Regelfall außenluftunabhängige Isoliergeräte zu benutzen. Die Filterkapazität wird in die Klassen 1, 2 und 3 (höchste Klasse) unterteilt. Für unterschiedliche Schadstoffe gibt es verschiedene Filtertypen. Die Typenkennzeichnung erfolgt durch Buchstaben und Farben.
Kombinationsfilter sind erforderlich, wenn Gase und Partikel gleichzeitig auftreten.
Aufbewahrung und Nutzungsdauer
Nach Ablauf der Lagerfrist dürfen auch unbenutzte Filter nicht mehr verwendet werden (chemische Alterung). Gasfilter, die wieder benutzt werden können, sind gasdicht zu verschließen und höchstens sechs Monate aufzubewahren. Sie sind mit dem Einsatzzeitpunkt, den beaufschlagten Schadstoffen und den Einsatzbedingungen zu kennzeichnen. Bei Kombinationsfiltern ist die kürzere Nutzungsdauer für die beiden Schadstoffarten zu beachten.
Auswahl von Filtergeräten
Atemschutzmasken sind normalerweise nicht komplett dicht. Undichtigkeiten können beispielsweise dort entstehen, wo die Atemschutzmaske am Körper des Trägers oder der Trägerin anliegt, sie können aber auch bauartbedingt sein. Um die Dichtheit zu bewerten, werden Atemschutzgeräte Labortests unterzogen und einem Schutzniveau zugeordnet.
Für jeden Einsatzzweck gibt es die passende Maske.
Können Schadstoffe Reizungen oder Schädigungen der Augen verursachen, ist der Einsatz von Vollmasken zu empfehlen. Sie werden in drei Klassen angeboten: Klasse 1 für den Einsatz mit geringen Beanspruchungen, Klasse 2 für normale und Klasse 3 für höchste Beanspruchungen. Geräte mit Gebläseunterstützung erleichtern das Atmen und reduzieren die Belastung erheblich.
Gebrauchsdauer, Prüfung und Wartung
Die Gebrauchsdauer (früher: Tragezeit) von Atemschutz muss begrenzt werden, um eine Überbeanspruchung der Person zu vermeiden. Die empfohlenen Gebrauchsdauern sind in der DGUV Regel 112-190 aufgeführt.
Atemschutzgeräte müssen von befähigten Personen geprüft werden, die genügend Fachkenntnisse haben, um den sicheren Zustand zu bewerten. Betriebsinterne Atemschutzgerätewarte benötigen eine entsprechende Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen (mindestens alle fünf Jahre). Es ist erforderlich, ein Instandhaltungsprogramm zu erstellen. Vor Gebrauch muss der Träger oder die Trägerin den Atemschutz einer vereinfachten Prüfung unterziehen.
Atemschutzgeräteträger
Persönliche Faktoren wie Bartwuchs, Kopfform und Narben können zu einer erhöhten Leckage beim Tragen von Atemschutzmasken führen. Für jede Person soll daher vorher eine Anpassungs- und Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Wer Atemschutz benutzt, muss außerdem regelmäßig und umfänglich unterwiesen werden und unterliegt auch der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
WEITERE INFORMATIONEN
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit entsprechenden Regeln (AMR Nr. 2.1 und 14.2)
- Benutzung von Atemschutzgeräten (DGUV Regel 112-190)
- Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz (DGUV Grundsatz 312-190)
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