Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzhelfer: der Unterschied

Brandschutz ist ein zentraler Bestandteil im betrieblichen Arbeitsschutz, kann aber auf den ersten Blick auch verwirrend sein. Wer macht was? Wer ist zuständig? Was muss getan werden, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen?

Autor Tim Pelzl, Leiter DGUV Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ Unfallkasse Baden-Württemberg

Ein gutes Beispiel für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, wie sie auch in der Arbeitsstättenverordnung vermerkt sind, ist die Benennung von Brandschutzhelfern oder Brandschutzbeauftragten in einem Unternehmen. Hier stellen sich schnell Fragen: Ist das notwendig? Wer darf das machen? Und natürlich ganz wichtig: Muss ich das als Unternehmerin oder Unternehmer überhaupt tun?

Brandschutzhelfer

Aber der Reihe nach: Für das Benennen von Brandschutzhelferinnen oder Brandschutzhelfern besteht in der Tat eine rechtliche Verpflichtung. Diese leitet sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahme bei Bränden“ (ASR A2.2) ab.

Demnach muss das Unternehmen eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen und sie durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen.

Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang und Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich für den jeweiligen Betrieb aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist nach ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung, z. B. bei einer Büronutzung in der Regel ausreichend. Welche Personen zum Durchführen der Schulung befugt sind sowie die Inhalte und Umfang der ca. halbtägigen theoretischen und praktischen Unterweisung, können in der DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ nachgelesen werden.

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Brandschutzbeauftragte

Deutlich höhere Anforderungen werden hingegen an Brandschutzbeauftragte gestellt. Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten und wird mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Alle notwendigen Details finden sich in der DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“. Brandschutzbeauftragte können gemäß der Landesbauordnungen für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.
Das sind Sonderbauten wie Industriebauten, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Hochhäuser. Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann aber auch aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, beispielsweise mit Versicherungen, Kunden oder Lieferanten erforderlich werden. Oder die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung, in Verbindung mit der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Brandschutzbeauftragte sind zentrale Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Unternehmerin oder den Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement. Für die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sollten nur Personen ausgewählt werden, die über ein angemessenes technisches Verständnis, eine ausreichende Kommunikationsstärke und über eine hohe Zuverlässigkeit verfügen.

Fazit

Während Brandschutzhelferinnen und -helfer in ausreichender Anzahl für alle Unternehmen vorgeschrieben sind, ist die Berufung eines bzw. einer Brandschutzbeauftragten in der Regel nur für Sonderbauten oder komplexe Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung notwendig.

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