Motorsägen

Personen, die mit einer Motorsäge arbeiten, müssen ständig in Sicht- oder Rufweite einer zweiten Person sein, damit im Notfall Erste Hilfe geleistet werden kann. Was muss beachtet werden, um einen Unfall zu vermeiden?

Autor Lothar Baier

Grundsatz

Der Unternehmer darf Versicherte nur mit gefährlichen Forstarbeiten beauftragen, wenn die körperliche und geistige Eignung vorhanden und die Fachkunde durch eine erfolgreich absolvierte Schulung nachgewiesen ist. Versicherte dürfen sich und andere keinen besonderen Gefahren aussetzen (Unfallverhütungsvorschrift Forsten VSG 4.3 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften). Die Ausbildung und die Durchführung von Baumarbeiten sind in der DGUV Information 214-059 geregelt.

Allgemeines Verhalten

Die Versicherten haben sich so zu verhalten, dass ihre Sicherheit und die ihrer Mitarbeitenden gewährleistet ist. Das bedeutet:

Verkehrssicherung: An Straßen und Wanderwegen, in der Nähe von Gebäuden und Freileitungen sowie an Eisenbahnlinien sind
entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Richtiger Umgang mit der Motorsäge

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der Unternehmer muss die PSA zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherte hat diese zwingend zu benutzen.

Sie besteht aus:

  • Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz (Forstkombination)
  • Handschutz
  • Schnittschutzhose (DIN EN 381)
  • Sicherheitsschuhen mit Schnittschutz (DIN EN ISO 17249)
Abb. 1: PSA für Motorsägearbeiten

Fällung und Aufarbeitung

Die Ausführung von Fällarbeiten darf nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung, zum Beispiel durch Nebel, Regen, Schneetreiben, Rauch, oder bei starkem Wind erfolgen.

Begonnen werden darf mit Fällarbeiten erst, wenn sichergestellt ist, dass sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten (Sicherheitsabstand mindestens zwei Baumlängen), hindernisfreie Rückweichen festgelegt oder angelegt sind, der Arbeitsplatz am Stamm frei von Hindernissen ist und dem mit der Fällarbeit Beschäftigten einen sicheren Stand gewährt.
Beim Fällen von Bäumen ist eine Fallkerbe anzulegen oder eine andere fachgerechte Fälltechnik anzuwenden. Vor dem Fällschnitt hat der Sägeführer Warnzeichen zu geben.
Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird. Hängengebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, Abhauen oder Absägen von Ästen, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden. Das Umziehen von Bäumen darf nur mit Seilwinde oder Seilzug erfolgen. Das Seil vor Beginn der Arbeiten am Baum befestigen. Die Seillänge ist so zu wählen, dass sich die Winde außerhalb des Gefahrenbereiches befindet.

Abb. 2: Fällarbeiten

Grundsätze bei Baumfällarbeiten

Aufarbeitung von Windwürfen und gebrochenem Holz

Vor Beginn der Aufarbeitung von Windwürfen, von gebrochenem oder unter Spannung stehendem Holz ist der Ablauf der Arbeiten
anhand einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Holz in Spannung

Für alle Bäume in Spannung gilt:

Stamm auf Oberseite in Spannung

Stamm auf Unterseite in Spannung

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Literaturquellen:
VSG 4.2 UVV „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“
VSG 4.3 UVV „Forsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“

DGUV-I 203-033 „Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen“
DGUV-I 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“
„Baumarbeiten im Gartenbau“ (GBG 1), Gartenbau-Berufsgenossenschaft Abb. 2 aus: DGUV-R 114-018 „Waldarbeiten“