Arbeiten auf Masten

Nur fachlich und körperlich geeignete Personen dürfen die Arbeit an Freileitungsmasten aufnehmen. Es gilt, die entsprechenden Anforderungen einzuhalten, sich gegen Absturz zu schützen und PSAgA richtig einzusetzen. Neben den Vorschriften für die Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln gehören auch die Festlegung geeigneter Rettungsmaßnahmen, regelmäßige Prüfungen und Unterweisungen sowie die Durchführung von Risikobeurteilungen.

Autor Lothar Baier

Begriffsbestimmungen

Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Information dienenden Anlage, die aus Freileitungsmasten, oberirdisch verlegten Leitern samt Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.
Freileitungsmaste sind Gittermaste, Betonmaste, Stahlvollwandmaste, Hybridmaste, Portalmaste, Portale und Maste mit Zusatzeinrichtungen.

Geeignete Personen sind mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet sind. Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann nach dem DGUV Grundsatz G 41 „Tätigkeiten mit Absturzgefahr“ nachgewiesen werden.

Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind feste Bestandteile der Freileitungsmaste, wie Brüstungen, Geländer, Steigschutzeinrichtungen und Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung. Sie sind keine persönliche Schutzausrüstung.

Anforderungen

Gefährdungsbeurteilungen müssen für das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV, insbesondere der Gefährdungen durch Absturz, durchgeführt werden. Hierbei sind auch witterungsbedingte Gefährdungen, wie zum Beispiel heraufziehende Gewitter oder starker Wind, zu beachten.

Sichere Arbeitsverfahren werden als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei werden die Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen ausgewählt.

Nur geeignete Personen dürfen mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen beauftragt werden. Hierbei sind auch körperliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Unterweisungen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.

Schutz gegen Absturz

Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz an Freileitungen können sein:

Da Freileitungsmaste aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht über solche technischen Einrichtungen verfügen, sind temporäre technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz erforderlich:

Sind die technischen Einrichtungen nicht vorhanden und ist der Einsatz temporärer technischer Einrichtungen aus betriebstechnischen Gründen nicht sinnvoll, haben sich Kombinationen aus technischen Einrichtungen in Verbindung mit PSAgA bewährt:

Ist der Einsatz der technischen Einrichtungen in Kombination mit PSAgA nicht möglich oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, ist das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen unter ausschließlicher Verwendung von PSAgA durchzuführen. PSAgA muss so eingesetzt werden, dass auch bei einem Wechsel der Anschlagpunkte ein ununterbrochener Schutz gegen Absturz besteht.

Allgemeine Anforderungen

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird in einem Auffangsystem so kombiniert und eingesetzt, dass:

Abb. 1: Dietmar Schäferstock.adobe.com

Komponenten von Auffangsystemen sind:

Methoden zum Einsatz PSAgA

Folgende Methoden beim Einsatz von PSAgA zum Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen können angewendet werden:

Abb. 2: Netze Mittelbaden
Abb. 3: Universum Verlag/Dominik Buschard

Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln

Personen dürfen auf Zugangswegen nur Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen. Werden Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungen mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden und keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind. Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, beispielsweise durch Seile und Umlenkrollen, zur Arbeitsstelle hochzuziehen beziehungsweise abzulassen. Einrichtungen zum Transport in der Nähe unter Spannung stehender Anlagen müssen so geführt werden, dass elektrische Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden. Anschlagpunkte für PSAgA und feste Führungen dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten benutzt werden.

Rettungsmaßnahmen

Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Freileitungen festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und die persönliche Schutzausrüstung zum Retten der Personen bereitstehen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass die Personen die erforderlichen Rettungsmaßnahmen im Notfall einleiten können. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind zur Verfügung zu stellen. Die Personen sind in der Anwendung der Rettungsmaßnahmen zu schulen und regelmäßig anhand praktischer Übungen zu unterweisen.

Abb. 4: TenneT/Andreas Arnold
Abb. 5: Netze Mittelbaden

Prüfungen

Der Unternehmer legt die Fristen für wiederkehrende Prüfungen technischer Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz fest.
Wiederkehrende Prüfungen werden durch Sachkundige durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert.

Der Unternehmer lässt die PSAgA in Abhängigkeit der Einsatzbedingung und der betrieblichen Verhältnisse nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen.

Die Versicherten prüfen vor dem Besteigen von Freileitungen auf augenscheinliche Mängel und einwandfreie Funktion die:

Die Zugangswege müssen während der Benutzung auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.

Durchführung von Risikobeurteilungen

Der Grad der Verletzungsschwere/Handlungsfähigkeit (G) ist entsprechend der zu erwartenden Absturzhöhe, der baulichen Gestaltung des Zugangsweges und der ausgewählten PSAgA im Zuge der Risikobeurteilung entsprechend einzustufen.

Bei der Festlegung von G ist bei fehlender Übereinstimmung von Verletzungsschwere und Handlungsfähigkeit der höhere Wert anzunehmen.

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Literaturquellen:
DGUV-V 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
DGUV-I 203-047 „Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen“ DGUV-R 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ DGUV-R 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“

Bildnachweis:
Header- und Vorschaubild: Dietmar Schäfer – stock.adobe.com